Satzung des „Dachverbandes der Polizeisportvereine Deutschlands“ (DPSVD e.V.)
(Bei der Formulierung der Satzung wurde auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet)

 § 1 Name und Sitz

1. Der Verband trägt den Namen „Dachverband der Polizeisportvereine Deutschlands e.V.“ und führt die Kurzbezeichnung (DPSVD e.V.).
2. Er hat seinen Sitz in Essen und ist bei dem Amtsgericht in Essen im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben, Zweck und Grundsätze

1. Der DPSVD e.V. ist ein Sportverband mit besonderer Aufgabenstellung.
In ihm sind die Landesdachverbände der Bundesrepublik Deutschland vereinigt.
2. Zwecke des Verbandes sind
- Förderung des Sports in den Polizeisportvereinen der Bundesrepublik Deutschland
- Austausch der Erfahrungen unter den Polizeisportvereinen Deutschlands
- Vertretung der Interessen der Polizeisportvereine Deutschlands gegenüber anderen Institutionen wie Verbänden, Behörden und Einrichtungen

  • Unterstützung der sportlichen Maßnahmen der Polizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland, sowie bei den Projekten der polizeilichen

- Öffentlichkeits- und Präventionsarbeit, des dienstlichen Wettkampfprogrammes und der Personal- und Nachwuchswerbung.
- Beratung und Unterstützung der Innen- und Sportministerien bzw. der Innen-/Sportsenatoren sowie des Deutschen Polizeisportkuratoriums (DPSK) in Fragen des Sports
3. Der DPSVD e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Finanz- und Steuerrechts, insbesondere des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
4. Mittel, die dem DPSVD e.V. zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf kein Mitglied und keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des DPSVD e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Jeder PSV Landesdachverband in der Bundesrepublik Deutschland kann Mitglied des DPSVD e.V. werden. Der Mitgliedsverein sollte als gemeinnützig anerkannt sein und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben.
Aus einem Bundesland, in dem noch kein PSV Landesdachverband gegründet wurde, kann auch ein Polizei-Sportverein Mitglied des DPSVD e.V. werden.
Dieser vertritt die Interessen der Polizei Sportvereine des jeweiligen Bundeslandes und ist mit dem erforderlichen Mandat ausgestattet. Die Polizei-Sportvereine der Länder sind aufgefordert, auf einen Zusammenschluss auf Landesebene hinzuwirken (Landesdachverband).
2. Der DPSVD e.V. kann darüber hinaus kooptierte Mitglieder – juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts – aufnehmen. Diese besitzen kein Stimmrecht.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Präsidium des DPSVD e.V. beantragt werden. Das Präsidium kann über die Aufnahme eines Mitglieds vorläufig entscheiden. Die endgültige Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereins.
3. Ein Austritt ist schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gegenüber dem Präsidium zu erklären.
4. Ein ausgeschiedener Mitgliedsverein hat keine weitergehenden Ansprüche gegenüber dem DPSVD e.V. Gegenseitige bereits begründete finanzielle Verpflichtungen bleiben bestehen.

§ 5 Ehrungen

Persönlichkeiten, die sich um den Polizeisport oder den DPSVD e.V. verdient gemacht haben, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie sind beitragsfrei zu stellen und haben kein Stimm- oder Antragsrecht. Sie werden durch den Ehrenpräsidenten in der Mitgliederversammlung vertreten, der stimm- und antragsberechtigt ist. Näheres regelt eine Ehrenordnung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus die Erhebung von Umlagen beschließen.
2. Jedes Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist abhängig von der vollständigen Erfüllung aller dem DPSVD e.V. gegenüber bestehenden Verpflichtungen. Darüber hinaus besitzt jedes Mitglied des Präsidiums (§ 13, 1.) Stimmrecht.
3. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 7 Organe

Die Organe des DPSVD e.V. sind
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Ehrenpräsident

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich – jeweils im ersten Kalenderhalbjahr – statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt oder allein auf Beschluss des Präsidiums.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl des Präsidiums
- Wahl des Kassenprüfers
- Beschlussfassung über Anträge
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Regelungen
- Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan
- Beschlussfassung über Satzungen und Satzungsänderungen
- Wahlen zu Ehrenmitgliedern
- Wahl des Ehrenpräsidenten

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladung des Präsidiums an die Mitgliedsvereine sowie an die kooptierten Mitglieder einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
3. Der Einladung wird ein Vorschlag zur beabsichtigten Tagesordnung beigefügt.
4. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.
5. Anträge müssen grundsätzlich zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidium vorliegen. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn dies mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge durch das Präsidium sind uneingeschränkt zulässig.
6. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich zu formulieren und spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden und in der Tagesordnung anzuzeigen.

§ 11 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder durch einen Vizepräsidenten geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3. Die Beschlüsse werden, soweit keine andere Regelung besteht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
4. Geheime oder schriftliche Abstimmungen werden durchgeführt, wenn dies von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied verlangt wird. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5. Über Verlauf und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Wählbarkeit

In ein Amt des Präsidiums können nur volljährige Angehörige von Mitgliedsvereinen gewählt werden.

§ 13 Präsidium

Das Präsidium besteht aus

  • dem Präsidenten
  • den 2 Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten.Jeder von ihnen ist nach außen allein vertretungsberechtigt.
3. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
4. Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit, so schließt sich unmittelbar ein weiterer Wahlgang für die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen an, bei dem derjenige gewählt ist, der die einfache (relative) Mehrheit erreicht. Mitglieder des Präsidiums können jedoch auch vorzeitig durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet innerhalb einer Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied aus, hat das Präsidium innerhalb von vier Wochen für das frei gewordene Amt ein neues Präsidiumsmitglied kommissarisch zu bestimmen, sofern die Mitgliederversammlung nicht bereits ein neues Präsidiumsmitglied durch Neuwahl berufen hat.

Dem Präsidium obliegt die Gesamtleitung des DPSVD e.V.

Es ist insbesondere zuständig für die Zielplanung, Organisation, Kassenführung, Bewilligung von Ausgaben, Durchführung von Beschlüssen und alle sonstigen wesentlichen Entscheidungen im Erfordernis des Verbandsinteresses.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von höchstens vier Jahren einen Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter. Er darf nicht dem Präsidium der DPSVD e.V. angehören.
2. Der Kassenprüfer hat die Kassen des DPSVD e.V. einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Präsidium schriftlich über das Ergebnis Kenntnis zu geben.
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt die Entlastung des Präsidiums.

§ 15 Geschäftsführung

  • Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle betreiben.
  • Der Geschäftsführer wird im Einvernehmen mit dem Präsidium vom Präsidenten bestellt und entlassen. Das gleiche gilt für weiteres Personal zur Unterstützung des Geschäftsführers und zum Betreiben einer Geschäftsstelle.

3. Der Geschäftsführer unterstützt das Präsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Umfang der Aufgaben und der Vertretung legt das Präsidium fest. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.

§ 16 Protokollierung von Beschlüssen

Über Beschlüsse der Organe des DPSVD e.V. sind Niederschriften zu fertigen. Bezüglich dieser Niederschriften gilt § 11 Ziffer 5 Satz 2 entsprechend.

§ 17 Ordnungen

Der DPSVD e.V. kann sich Ordnungen geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen können vom Präsidium erlassen, geändert oder aufgehoben werden.

§ 18 Auflösung

1. Über eine Auflösung des DPSVD e.V. entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmberechtigten. Zwischen dem Tag der schriftlichen Einladung und dem Datum der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Monaten liegen.
2. Bei einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Verbandsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dem zuständigen Finanzamt ist Kenntnis zu geben.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Als Liquidatoren sind drei Personen durch die außerordentliche Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 19 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung ist mit ihrer Annahme durch die Mitglieder-/Gründungsversammlung am 07.06.2008 in Kraft getreten.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.06.2008.